Informationen zur Beherbergungssteuer Dresden

Beherbergungssteuer der Stadt Dresden

Die Stadt Dresden erhebt ab dem 01.07.2015 eine Beherbergungssteuer Dresden für alle Besucherinnen und Besucher die im Stadtgebiet Dresden in einer entgeltlichen Unterkunft übernachten. Daher besteht grundsätzliche für alle Besucherinnen und Besucher die Pflicht Beherbergungssteuer zu entrichten.

Dabei sind Kinder bis 18 Jahre, Schwerbehinderte mindestens 80 Prozent sowie eine Begleitperson, Personen die zwingend für eine notwendige medizinische Behandlung übernachten müssen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Entrichten mehrere Personen einen einheitlichen (gemeinsamen) Zimmerpreis, entfällt auf jeden Beherbergungsgast ein Betrag, der der Division des Rechnungsbetrages durch die Zahl der dafür beherbergten Gäste entspricht.

Ab dem 01. Januar 2019 beträgt der Beherbergungssteueranteil (Steuersatz) 6 %

Ab dem 01. Juli 2023 besteht nunmehr grundsätzlich für alle entgeltlichen Übernachtungen, auch für Übernachtungen welche aus beruflichen oder aus Gründen der Berufsausbildung erforderlich sind. Die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Beherbergungssteuer sind die jeweils für die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung des Gastes geschuldeten Entgelte einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die jeweilige Beherbergungssteuer ist im Vorfeld durch Überweisung zu entrichten.

Weitere Informationen zur Beherbergungssteuersatzung – Gültigkeit ab dem 01.01.2019

Formulare zur Meldung gemäß Beherbergungssteuersatzung

Weiterführende Informationen

Siehe auch: